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   VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02   

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VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02 (https://dejure.org/2003,23962)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 4 K 1701/02 (https://dejure.org/2003,23962)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06. November 2003 - 4 K 1701/02 (https://dejure.org/2003,23962)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Freiburg, 16.11.2001 - 4 K 1777/01
    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 1777/01 und 4 K 1701/02 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

    Mit Beschluss vom 16.11.2001 - 4 K 1777/01 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die im vorliegenden Verfahren angefochtene Baugenehmigung angeordnet.

    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.11.2001 - 4 K 1777/01 - Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der auf eine solche Sicherung verzichtet werden kann, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, ohne dass das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Höhe und Tiefe deckungsgleich mit dem Nachbargebäude sein müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/03 - und v. 21.10.1998 - 3 S 3045/98 - sowie Beschl. v. 12.09.1996, VBlBW 1997, 221, und zuletzt auch v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - vgl. auch Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2002, § 5 RdNrn. 51 ff. m.w.N.), auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Ein Verzicht auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO grundsätzlich erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung kann auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO abgeleitet werden, weil diese Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn in einem Bebauungsplan Festsetzungen über eine abweichende Bauweise getroffen worden sind (vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 16.11.2001, a.a.O.), was hier jedoch nicht geschehen ist.

    Auf Seite 8 ihres Beschlusses vom 16.11.2001 (a.a.O.) hat die Kammer dargelegt, dass die genehmigte Balkonanlage zu einer nicht zu vernachlässigenden zusätzlichen Verschattung der Balkone und der dahinter liegenden Wohnräume in den verschiedenen Wohnungen auf dem Grundstück der Kläger führen würde.

    Die vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in seinem im Eilverfahren 4 K 1777/01 vorgelegten Schriftsatz vom 31.10.2001 (dort auf den Seiten 12 und 13, GAS 83 und 85) abgedruckten Lichtbilder zeigen anschaulich, welch lange Schatten von mehreren Metern bereits die vorhandenen nur um allenfalls 60 cm vor die hintere Gebäudewand hervortretenden Balkone am Haus der Kläger verursachen.

  • VGH Bayern, 21.07.1997 - 14 B 96.3086
    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Verhält sich der maßgebliche Rahmen in § 34 Abs. 1 BauGB der Bauweise gegenüber quasi gleichgültig, so besitzt das Bauplanungsrecht keine ausreichende Legitimation für die Ausschaltung des bauordnungsrechtlichen Systems der Abstandsflächen (so BayVGH, Urt. v. 21.07.1997, NVwZ-RR 1998, 712; Simon/Busse a.a.O., Art. 6 RdNrn. 44 f. m.w.N.).

    Diese im Verhältnis zwischen dem Bauplanungsrecht und der bayerischen Bauordnung entwickelten Grundsätze (s. o.) sind nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres auch auf das Verhältnis des Bauplanungsrechts zur baden-württembergischen Bauordnung zu übertragen und damit bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals "... wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf ..." in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zu beachten (dem Beschl. des VGH Bad.-Württ. v. 10.04.1995, VBlBW 1995 435, ist - entgegen der Meinung des BayVGH im Urt. v. 21.07.1997, a.a.O. - eine gegenteilige Auffassung nicht zu entnehmen).

    Denn der in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO eingeräumte Vorrang der bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Grenzbebauung gegenüber dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (zum Verhältnis von Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht s. § 29 Abs. 2 BauGB; vgl. hierzu auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 30 RdNr. 13), ist insoweit nicht anders zu verstehen als im Verhältnis zur bayerischen Bauordnung (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO), zumal die von dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht geschützten Belange, die sich nicht mit den Belangen des Bauplanungsrechts decken (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 21.07.1997, a.a.O.), in beiden Bauordnungen im Wesentlichen die gleichen sind (vgl. hierzu Schlotterbeck/von Arnim, a.a.O., § 5 RdNr. 6, und Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 RdNr. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 3 S 991/03
    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.11.2001 - 4 K 1777/01 - Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der auf eine solche Sicherung verzichtet werden kann, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, ohne dass das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Höhe und Tiefe deckungsgleich mit dem Nachbargebäude sein müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/03 - und v. 21.10.1998 - 3 S 3045/98 - sowie Beschl. v. 12.09.1996, VBlBW 1997, 221, und zuletzt auch v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - vgl. auch Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2002, § 5 RdNrn. 51 ff. m.w.N.), auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 30.06.2003 (a.a.O.) den Grundsatz, dass bei vorhandener Grenzbebauung keine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich sei, selbst wenn hinsichtlich der Grenzbebauung keine Deckungsgleichheit vorliege, auch in einem Fall einer innenstadtnahen Blockrandbebauung anwandte, bestand in jenem Verfahren kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit diesem Rechtsproblem.

    Denn der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.06.2003 (a.a.O.) zugrunde liegende Fall war hinsichtlich der Abstandsflächenproblematik dadurch gekennzeichnet, dass bei dem dort geplanten Bauvorhaben keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, durch die sich ein für die Größe der Abstandsflächen maßgebliches Merkmal, wie z. B. die Erhöhung einer Außenwand oder - wie im vorliegenden Fall - das Hervortreten von Gebäudeteilen vor die Außenwand, verändert hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2002 - 5 S 1655/01

    Grenznaher Balkon - Abstandsfläche

    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Hierzu verweist die Kammer auf die Gründe in ihrem Beschluss vom 16.11.2001 und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.03.2002 (jew. a.a.O., vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, ZfBR 2003, 171 [Leitsatz]).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.11.2001 - 4 K 1777/01 - Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der auf eine solche Sicherung verzichtet werden kann, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, ohne dass das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Höhe und Tiefe deckungsgleich mit dem Nachbargebäude sein müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.12.1999 - 3 S 790/03 - und v. 21.10.1998 - 3 S 3045/98 - sowie Beschl. v. 12.09.1996, VBlBW 1997, 221, und zuletzt auch v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - vgl. auch Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2002, § 5 RdNrn. 51 ff. m.w.N.), auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2003 - 3 S 938/03

    Grenznahe Bebauung - Aussenbereichsgrenze

    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Auch hierzu verweist die Kammer auf die Gründe der im vorstehenden Absatz genannten Beschlüsse (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2003, BauR 2003, 1549).
  • VG Freiburg, 11.04.2003 - 4 K 328/03

    Zulässigkeit eines Drogenkontaktladens in Mischgebiet

    Auszug aus VG Freiburg, 06.11.2003 - 4 K 1701/02
    Vielmehr ging es in jenem Fall lediglich um die Überdachung eines bereits rundum von Mauern umgebenen Innenhofs, die allein dem Zweck diente, Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft, die aus diesem Innenhof zu erwarten waren, zu vermeiden (vgl. hierzu auch den Beschl. der Kammer v. 11.04.2003 - 4 K 328/03 -, der durch die oben genannte Beschwerdeentscheidung des VGH bestätigt wurde).
  • VG Freiburg, 06.07.2010 - 4 K 952/10

    Bauordnungsrecht: Verhinderung einer nur einseitigen Grenzbebauung

    Damit ergibt sich aus dem Bebauungsplan für das Baugrundstück kein Gebot eines Anbaus auf der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beigeladenen, sondern, wie die Antragsgegnerin zu Recht erkannt hat, (lediglich) das Recht, bis (unmittelbar) an diese Grenze zu bauen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2006, VBlBW 2006, 350; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 06.11.2003 - 4 K 1701/02 - m.w.N., wonach sich eine Pflicht zur Grenzbebauung praktisch nur aus einer Kombination von Festsetzungen über die geschlossene Bauweise und eine [hintere] Baulinie ergeben kann ).
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